Rechtssatz
Ungeachtet des Teilverzichtes auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung kann der Käufer im Falle des Misslingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer statt Verbesserung die Wandlung begehren (SZ 41/94, HS 7333).
7 Ob 585/77 | OGH | 23.06.1977 |
Vgl |
5 Ob 746/81 | OGH | 15.12.1981 |
Vgl |
6 Ob 143/07h | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beisatz: Der Übernehmer kann schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Erfolglose Verbesserungsversuche an einem Ofen. Bei einem Verbesserungsversuch wurde auch eine zusätzliche Beschädigung der Anlage verursacht. (T2) |
5 Ob 195/09a | OGH | 22.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Vertragsrücktritt wegen Verbesserungsverzugs oder wegen Vertrauensverlustes gerechtfertigt sei, beruht auf der einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19760319_OGH0002_0030OB00268_7500000_001
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