OGH 13Os176/75 (RS0092049)

OGH13Os176/7519.2.1976

Rechtssatz

Der Ablauf der Verjährungsfrist für eine gerichtliche strafbare Handlung im Sinne des § 58 Abs 2 StGB wird nicht durch die Begehung eines Finanzvergehens, das von Gericht zu ahnden ist, gehemmt.

Normen

StGB §58 Abs2

13 Os 176/75OGH19.02.1976

Veröff: EvBl 1976/260 S 582

13 Os 207/77OGH30.01.1978
13 Os 80/82OGH28.10.1982
12 Os 87/01OGH03.10.2002

Vgl auch

13 Os 35/15vOGH19.08.2015

Gegenteilig; Beisatz: Der Entscheidung 13 Os 176/75 ist aufgrund der Änderung der im Finanzstrafverfahren geltenden Konnexitätsbestimmungen (§ 53 Abs 3 und 4 FinStrG) durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985 BGBl 1985/571 die argumentative Basis entzogen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs 2 StGB geht hervor, dass die in dieser Norm vorgesehene verjährungshemmende Wirkung allen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen mit der einzigen Einschränkung zukommen soll, dass diese auf der gleichen schädlichen Neigung wie die in Rede stehende beruhen. Demnach ist es unstrittig, dass § 58 Abs 2 StGB auch im Nebenstrafrecht geregelte strafbare Handlungen umfasst. Dies gilt auch für in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallende Finanzvergehen. (T1)

11 Os 95/21mOGH15.12.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19760219_OGH0002_0130OS00176_7500000_002

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