OGH 4Ob658/75 (RS0034225)

OGH4Ob658/7517.2.1976

Rechtssatz

Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nur im Rahmen des Geschäftsbetriebes gegen Entgelt erbrachte Geschäftsbesorgungen, Auskunftserteilungen oder ähnliche Leistungen, nicht aber auch Geldleistungen wie etwa eine Darlehensgewährung, einen Tantiemenvorschuss (JBl 1935,387) oder dergleichen.

Normen

ABGB §1486 Z1

4 Ob 658/75OGH17.02.1976
1 Ob 680/85OGH13.11.1985

nur: Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nicht eine Darlehensgewährung. (T1) Veröff: JBl 1986,244

10 Ob 35/11mOGH08.11.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760217_OGH0002_0040OB00658_7500000_001

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