OGH 3Ob255/75 (RS0012586)

OGH3Ob255/7527.1.1976

Rechtssatz

Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten ist, auch wenn sie sich auf die Herausgabe einer bestimmten körperlichen Sache richtet, eine persönliche, keine dingliche Klage. Passiv legitimiert ist der Beschwerte, auch wenn er nicht Inhaber oder Besitzer der vermachten Sache ist. Ist die vermachte, dem Erblasser gehörige Sache vor seinem Tod untergangen, so ist, wenn es sich um eine bestimmte Sache handelt, ein Vermächtnisanspruch nicht entstanden.

Normen

ABGB §647
ABGB §684
ABGB §724

3 Ob 255/75OGH27.01.1976
8 Ob 45/12vOGH04.03.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_002

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