4 Ob 653/75 | OGH | 16.12.1975 |
Veröff: HS 9388/11 |
8 Ob 513/80 | OGH | 22.05.1980 |
Beisatz: Das Ausmaß hängt aber auch dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung ab. (T1) |
6 Ob 556/83 | OGH | 19.05.1983 |
Auch; Beis wie T1; nur: Die den Käufer nach dem § 377 HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. (T2) |
1 Ob 145/04m | OGH | 12.08.2004 |
Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab. (T3) |
5 Ob 35/08w | OGH | 14.05.2008 |
Vgl; Beisatz: § 377 HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des § 377 Abs 2 HGB ist. (T4) |
5 Ob 107/08h | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00653_7500000_001
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