3 Ob 260/75 | OGH | 09.12.1975 |
Veröff: EvBl 1976/158 S 302 |
3 Ob 158/76 | OGH | 09.11.1976 |
3 Ob 74/80 | OGH | 10.09.1980 |
nur: Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat. (T1); Veröff: JBl 1981,330 = SZ 53/112 |
3 Ob 46/83 | OGH | 11.05.1983 |
auch; nur: 2. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) begrifflich in Frage. (T2); Beisatz: Es handelt sich nämlich um eine Dauerverpflichtung. (T3) |
3 Ob 217/04i | OGH | 20.10.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Um eine Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, ist die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des §355 EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht". In solchen Fällen ist vielmehr das Exekutionsverfahren einzustellen. (T4) |
4 Ob 29/16t | OGH | 23.02.2016 |
Beisatz: Die bewilligte Unterlassungsexekution bleibt daher auch nach Zahlung der verhängten Geldstrafe weiter anhängig. (T5) |
3 Ob 1/18w | OGH | 24.01.2018 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19751209_OGH0002_0030OB00260_7500000_001
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