OGH 1Ob291/75 (RS0009344)

OGH1Ob291/7526.11.1975

Rechtssatz

  1. 1. Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten.
  2. 2. In einem solchen Fall ist bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen, wenn der Berechtigte der Verwendung seines Namens zu Bildung einer Firma zustimmt und damit die Befugnis zu jedem handelsrechtlich erlaubten Firmengebrauch einräumt.

Normen

ABGB §43 A
ABGB §43 C
HGB §37 Abs2

1 Ob 291/75OGH26.11.1975

SZ 48/125 = GesRZ 1976,96

4 Ob 7/92OGH12.05.1992

Vgl auch

6 Ob 649/93OGH10.03.1994

nur: Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten. (T1); Beisatz: Hier: Schlüssiger Gestattungsvertrag über Familienwappen. (T2)

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Namenslizenzverträge sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T3); Veröff: SZ 2010/70

4 Ob 124/10dOGH31.08.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs‑ (allenfalls auch Schadenersatz‑)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten. (T4); Beisatz: So bereits 4 Ob 85/00d. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_001

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