OGH 1Ob217/75 (RS0039998)

OGH1Ob217/7529.10.1975

Rechtssatz

Klagegrund ist nur jener Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen.

Normen

ZPO §235 C

1 Ob 217/75OGH29.10.1975

Veröff: SZ 48/113

1 Ob 227/75OGH05.11.1975

Beisatz: Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger sein Tatsachenvorbringen aus dem er Ansprüche ableitet, in seinem Kern ändert. (T1)

8 Ob 565/76OGH19.01.1977
4 Ob 25/81OGH17.03.1981

Beis wie T1; Beisatz: Ergänzt oder durch andere ersetzt und die neuen rechtserzeugenden Tatsachen zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen. (T2)

3 Ob 510/81OGH22.04.1981

Beisatz: Es würde eine Änderung der Klage bedürfen, falls anstelle einer bestimmten Forderung eine andere durchgesetzt werden soll. (T3) Veröff: EvBl 1987/185 S 686

6 Ob 602/86OGH09.10.1986

Veröff: SZ 59/164 = JBl 1987,111 = NZ 1988,39

9 Ob 339/98pOGH23.12.1998

Auch

8 Ob 40/08bOGH02.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin stützte den eingeklagten Anspruch zunächst auf eine Wechselbürgschaft, im Laufe des Verfahrens jedoch „auf das Grundgeschäft", nämlich eine (bürgerlich-rechtliche) Bürgschaft des Beklagten. Nach Rechtskraft des Beschlusses, mit welchem diese Klagsänderung zugelassen wurde, stützte die Klägerin ihr Begehren wiederum ausdrücklich sowohl auf das Grundgeschäft als auch auf die Wechselbürgschaft, was der Oberste Gerichtshof als neuerliche Änderung des Klagegrundes qualifizierte und aussprach, dass eine derartige „Rückänderung" des Klagebegehrens kein „Widerruf einer Prozesserklärung" ist, sondern eine weitere Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO, die unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist. (T4)

4 Ob 257/16xOGH24.01.2017

Auch

5 Ob 29/19dOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_004

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