OGH 5Ob108/75 (RS0012167)

OGH5Ob108/7528.10.1975

Rechtssatz

Gem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des § 1449 ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein konnte ( vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 611 ).

Normen

ABGB §527
ABGB §1449
GBG §9

5 Ob 108/75OGH28.10.1975

NZ 1977,44

1 Ob 40/80OGH18.03.1981

nur: Gem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde. (T1)

2 Ob 632/87OGH15.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Begründung einer auflösend bedingten oder zeitlich befristeten Dienstbarkeit ist grundsätzlich zulässig. (T2)

7 Ob 14/99fOGH29.03.2000

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0050OB00108_7500000_003

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