OGH 1Ob207/75 (RS0016228)

OGH1Ob207/758.10.1975

Rechtssatz

Gemeinsamer Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; die vorzunehmende Vertragskorrektur besteht darin, dass die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig gemindert wird.

Normen

ABGB §871 BIV
ABGB §872

1 Ob 207/75OGH08.10.1975

Veröff: EvBl 1976/125 S 239 = JBl 1986,646

5 Ob 573/80OGH02.09.1980

Veröff: SZ 53/108

1 Ob 789/80OGH04.03.1981

nur: Gemeinsamer Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sonderndieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre. (T1)

5 Ob 768/80OGH09.06.1981

Auch; nur: Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern diesernur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; die vorzunehmende Vertragskorrektur besteht darin, dass die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig gemindert wird. (T2) Veröff: SZ 54/88

9 ObA 52/87OGH15.07.1987

nur T1

3 Ob 503/89OGH26.04.1989

Beisatz: Dabei ist von einer redlichen Gesinnung beider Parteien auszugehen. (T3)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; Beis wie T3

5 Ob 136/12dOGH17.12.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19751008_OGH0002_0010OB00207_7500000_001

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