OGH 8Ob179/75 (RS0027750)

OGH8Ob179/751.10.1975

Rechtssatz

Sind durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden (vgl BGH VersR 1970,159).

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §52 lita Z1
StVO §54 Abs1

8 Ob 179/75OGH01.10.1975

Veröff: ZVR 1976/141 S 141

2 Ob 291/75OGH12.03.1976

Vgl auch

8 Ob 8/83OGH19.05.1983

Beisatz: Kein Mitverschulden (mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges) bei rechtswidriger Benützung einer Fahrbahn für die eingeschränktes Fahrverbot gilt, gegenüber demjenigen, der den Rechtsvorrang verletzte. (T1) Veröff: ZVR 1984/82 S 81

2 Ob 7/07dOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger (Mountainbiker) war bei Befahren einer Verkehrsfläche, auf welcher der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht generell ausgeschlossen war, nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Almweg nicht von dazu berechtigten KFZ-Lenkern benützt würde. (T2)

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Vgl; Beisatz: Die Judikatur wonach der Rechtswidrigkeitszusammenhang eines Fahrverbots nur solche Gefahren hindern will, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte betrifft Fälle, in denen ein Benutzer, der einen Verkehrsunfall verschuldete, dem Unfallgegner dessen unberechtigte Benutzung entgegen hält. (T3); Beisatz: Die in einem solchen Zusammenhang zu berücksichtigende spezifische Gefahr, die durch ein beschränktes Fahrverbot verhindert werden soll, liegt in der Massierung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenzten Verkehrsteilnehmerbereich. Diese Gefahr ist nicht dann verwirklicht, wenn sich der Unfall auch bei der Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers (Anrainers) ereignet hätte. (T4); Beisatz: Bei einer Absperrung zur Durchsetzung eines Fahrverbots (hier: Pilomat) geht es nicht um die Gefahren, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte oder nicht. (T5)

2 Ob 140/11vOGH22.12.2011

Auch; Beisatz: Dieser Rechtssatz betrifft beschränkte Fahrverbote, somit Verkehrsflächen, die Verkehrsteilnehmer ‑ wenn auch im eingeschränkten Umfang ‑ grundsätzlich berechtigt benutzen können. (T6)

2 Ob 70/16gOGH25.05.2016

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollision eines Vespafahrers mit ausgebrochenem Pferd auf Straße mit beschränktem Fahrverbot (Anrainerverkehr). (T7)<br/>

2 Ob 68/16pOGH05.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19751001_OGH0002_0080OB00179_7500000_001