OGH 5Ob151/75 (RS0018223)

OGH5Ob151/7523.9.1975

Rechtssatz

Ist das zu teilende Grundstück mit einer Fahrrechts - Servitut belastet, die sich räumlich nicht auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, so können sich auch reallastähnliche Elemente einer solchen Dienstbarkeit (hier Wegerhaltung) nicht darauf beziehen, wenn es zu einer Abschreibung des Trennstückes kommt. Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig.

Normen

ABGB §482
ABGB §847
LiegTeilG §3

5 Ob 151/75OGH23.09.1975
5 Ob 14/80OGH02.09.1980

nur: Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig. (T1) Beisatz: Nur wenn die Ausübung der Servitut auf dem abzutrennenden Teilstück dauernd unmöglich geworden ist, ist die Dienstbarkeit von selbst erloschen. (T2)

7 Ob 551/86OGH13.03.1986

nur T1; Veröff: JBl 1986,644 = SZ 59/50

5 Ob 156/07pOGH16.10.2007

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/157

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0050OB00151_7500000_001

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