OGH 7Ob72/75 (RS0041563)

OGH7Ob72/7511.9.1975

Rechtssatz

Die bindende Wirkung des Aufhebungsbeschlusses ist durch die Ansprüche und Einreden begrenzt, die tatsächlich geltend gemacht sind (hier: Ansprüche über eine in Wahrheit zurückgezogene Verjährungseinrede).

Normen

ZPO §419 A
ZPO §499
ZPO §511

7 Ob 72/75OGH11.09.1975
9 ObA 88/98aOGH01.04.1998

nur: Die bindende Wirkung des Aufhebungsbeschlusses ist durch die Ansprüche und Einreden begrenzt, die tatsächlich geltend gemacht sind. (T1); Beisatz: Einwendungen gegen das Klagebegehren, insbesondere Geltendmachung einer Gegenforderung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750911_OGH0002_0070OB00072_7500000_006