OGH 1Ob148/75 (RS0035210)

OGH1Ob148/7527.8.1975

Rechtssatz

Wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse, sodaß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat; der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände hat nämlich zur Folge, daß er für Ansprüche, die die Masse betreffen, prozeßunfähig ist.

Normen

KO §1. KO §6
KO §23
ZPO §1 Bb
ZPO §560 A
ZPO §562 D

1 Ob 148/75OGH27.08.1975

Veröff: RZ 1976/80 S 153

Dokumentnummer

JJR_19750827_OGH0002_0010OB00148_7500000_002

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