OGH 5Ob81/75 (RS0043828)

OGH5Ob81/758.7.1975

Rechtssatz

Der in § 179 Abs 1 Satz 1 ZPO verankerte Grundsatz der Prozeßfreiheit verbrieft den Parteien das Recht, bis zum Schluß der Verhandlung Neuerungen in tatsächlicher Beziehung und in bezug auf Beweisanbote vorzubringen (vgl SZ 44/36), auch wenn das auf Grund des bisherigen Vorbringens der Parteien veranlaßte Beweisverfahren bereits abgeschlossen ist. Eine mit Präklusionswirkungen ausgestattete Legalordnung für die Zeit des Parteienvorbringens besteht - von den Sonderfällen, die vor der Eventualmaxime beherrscht werden, abgesehen

- grundsätzlich nicht. Wohl kann aber die Zurückweisung neuen Vorbringens beschlossen werden.

Normen

ZPO §519 Z3 D

5 Ob 81/75OGH08.07.1975

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_001

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