OGH 1Ob76/75 (RS0031560)

OGH1Ob76/7511.6.1975

Rechtssatz

Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.

Hier Stmk GemO

 

Normen

ABGB §867
Tir GdO §54
ZPO §30
ZPO §33
ZPO §37
ZPO §38

1 Ob 76/75OGH11.06.1975

Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78

5 Ob 9/76OGH25.05.1976

Ähnlich; Beisatz: Hier: Nö GdO 1973 (T1)

5 Ob 597/76OGH15.06.1976
3 Ob 562/79OGH16.05.1979
7 Ob 728/80OGH27.11.1980

Ähnlich; nur: Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die Gemeindeordnung für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Burgenländische Landesregierung (T3)

5 Ob 27/81OGH20.10.1981

Beisatz: Vollmacht im Grundbuchsverfahren (T4)

1 Ob 22/81OGH18.11.1981
1 Ob 48/82OGH01.12.1982

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81

8 Ob 65/84OGH14.02.1985

nur T2; Beisatz: Nach der AGO für Kärnten ist die Prozessvollmacht vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Ferner hat sie, da ihr eine Beschlussfassung des Gemeinderates zugrundeliegen muss, auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlussfassung zu enthalten. (T5)

5 Ob 39/00xOGH29.02.2000

Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6)

3 Ob 32/11vOGH22.03.2011

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T7)

6 Ob 7/13tOGH08.05.2013

Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Oö Gemeindeordnung 1990. (T9)

7 Ob 108/17hOGH24.01.2018

Auch; nur T3

8 ObA 22/21zOGH25.06.2021

Beisatz: Hier: Beim Nachweis der nachträglichen Genehmigung handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den die Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. Folglich reicht jede Urkunde aus, aus der für das Gericht mit ausreichender Sicherheit das Zustandekommen und der Inhalt des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ersichtlich sind. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_003

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