OGH 4Ob23/75 (RS0021579)

OGH4Ob23/7510.6.1975

Rechtssatz

Eine Erklärung der vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages muß die ernsthafte Absicht zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft trotz einer über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehenen und vereinbarten Vertragsdauer durch diese einseitige Erklärung zu beenden.

Normen

ABGB §1162 II

4 Ob 23/75OGH10.06.1975

Veröff: JBl 1976,49 = Arb 9350 = ZAS 1977,57 (Schrammel) = SozM IA/d,1143

4 Ob 75/77OGH17.05.1977
4 Ob 113/78OGH19.12.1978
9 ObA 54/97zOGH26.03.1997

Auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung ist formfrei und nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden, auch müssen die wichtigen Gründe für die vorzeitige Auflösung in der Auflösungserklärung nicht angegeben werden. (T1) Veröff: SZ 70/52

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00023_7500000_005

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