OGH 5Ob79/75 (RS0014180)

OGH5Ob79/753.6.1975

Rechtssatz

Ist für den Erklärungsempfänger klar erkennbar, dass der Erklärende die in Frage stehende Rechtsfolge ( hier: Vertragsänderung ) herbeiführen will, so liegt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Erklärenden vor, die einen zweifelsfreien rechtsgeschäftlichen Erklärungswert besitzt ( § 863 ABGB ).

Normen

ABGB §863 A

5 Ob 79/75OGH03.06.1975

Veröff: ZfRV 1979 ,200 ( Glosse v. Schwimann )

6 Ob 676/76OGH28.10.1976
8 ObA 16/19iOGH29.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19750603_OGH0002_0050OB00079_7500000_002

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