OGH 5Ob54/74 (RS0011121)

OGH5Ob54/7413.5.1975

Rechtssatz

Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.

Normen

ABGB §418

5 Ob 54/74OGH13.05.1975

Veröff: NZ 1977,26

7 Ob 2352/96zOGH23.07.1997

Auch; nur: Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. (T1)

6 Ob 23/00aOGH05.10.2000

nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB ist vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. (T2)

8 Ob 88/02bOGH16.05.2002

nur: Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. (T3)<br/>Beis wie T2

1 Ob 96/16yOGH23.11.2016

Ähnlich; nur T1; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19750513_OGH0002_0050OB00054_7400000_001

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