Rechtssatz
Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden, jedoch nur insoweit, als der durch die Vorenthaltung oder Verschlechterung der Sache während ihrer Benützung durch einen unberechtigten Dritten verursachte Schaden nicht mit der durch das Benützungsentgelt ausgeglichenen Wertminderung zusammenfällt.
3 Ob 226/74 | OGH | 29.04.1975 |
Veröff: MietSlg 27139 |
7 Ob 574/81 | OGH | 11.06.1981 |
nur: Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. (T1) Veröff: MietSlg 33128 |
5 Ob 545/82 | OGH | 28.09.1982 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0030OB00226_7400000_001
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