OGH 7Ob20/75 (RS0011657)

OGH7Ob20/7517.4.1975

Rechtssatz

Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrweges setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus, wobei die Betätigung dieses Rechtsbesitzes durch Befahren des Weges zu bestimmten gleichbleibenden Zwecken oder bestimmten gleichbleibenden Zielen zu regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Zeiten zu erfolgen hat.

Normen

ABGB §480
ABGB §1455
ABGB §1460

7 Ob 20/75OGH17.04.1975
7 Ob 603/79OGH13.09.1979
1 Ob 551/93OGH11.05.1993

Vgl auch; nur: Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus. (T1); Beisatz: Der Erwerb eines Rechts durch Ersitzung setzt voraus, dass der Ersitzende beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger den qualifizierten Besitz ("Ersitzungsbesitz") des in Anspruch genommenen Rechts der im Gesetz bestimmten Zeit von 30 Jahren dauernd ausgeübt hat. (T2)

9 Ob 92/06dOGH02.03.2007

nur T1

4 Ob 229/12yOGH15.01.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19750417_OGH0002_0070OB00020_7500000_001

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