OGH 4Ob13/75 (RS0032602)

OGH4Ob13/758.4.1975

Rechtssatz

1.) Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern.

2.) Bei einer "nicht verständigten Abtretung" (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vgl Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 249; Schinnerer Bankverträge 2. Auflage II 166 f; ebenso 5 Ob 322/74) wird der Drittschuldner zunächst nicht verständigt; diese Verständigung bleibt vielmehr dem Abtretenden vorbehalten und liegt in seinem Ermessen.

Normen

ABGB §1392 E

4 Ob 13/75OGH08.04.1975

Veröff: SZ 48/40 = EvBl 1975/263 S 606 = Arb 9342

1 Ob 675/80OGH31.10.1980

nur: Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern. (T1)

7 Ob 612/82OGH13.05.1982

nur T1; Beisatz: Stille Zession des Prozesskostenersatzanspruches an Klagevertreter. (T2) Veröff: RZ 1983/20 S 70

1 Ob 101/09yOGH08.09.2009

Vgl aber; Beisatz: Dem Begriff „stille Zession" könnten zwei Bedeutungen beigemessen werden. (T3); Beisatz: Aus dogmatischen Gründen ist es geboten, als stille Zession nur eine solche zu bezeichnen, bei der der Schuldner vorerst von der Zession nicht verständigt wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00013_7500000_002

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