OGH 13Os133/74 (RS0096515)

OGH13Os133/749.1.1975

Rechtssatz

Unter Aufhebung des Urteils ist, abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil, im Schöffengerichtsverfahren die Beseitigung des Urteils wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder im Falle einer Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch wegen anderer Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten (siehe insbesondere §§ 288 Abs 2, 289 StPO) nicht aber auch eine Abänderung des Strafausspruches über Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zu verstehen (siehe § 295 StPO).

Normen

StGB §323 Abs2

13 Os 133/74OGH09.01.1975

Veröff: EvBl 1975/56 S 105 = JBl 1975,330 (Liebscher) = RZ 1975/11 S 25

12 Os 150/74OGH14.01.1975
9 Os 138/74OGH15.01.1975
11 Os 156/74OGH14.02.1975

Veröff: EvBl 1975/196 S 408

12 Os 94/08bOGH22.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zur ähnlich lautenden Übergangsbestimmung des § 48 SMG. (T1); Beisatz: Erst (und nur) nach Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2008 gefällten Urteils und einer demzufolge notwendigen Neudurchführung des Verfahrens wäre ein Vorgehen nach den - durch die SMG-Novelle 2007 mit einem erweiterten Anwendungsbereich versehenen - Diversionsbestimmungen der §§ 35 ff SMG unter Vornahme des Günstigkeitsvergleiches im Sinn der §§ 1, 61 StGB zu prüfen. Allein auf Grund einer von der Anklagebehörde erhobenen Strafberufung ist ein derartiges Vorgehen hingegen nicht zulässig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750109_OGH0002_0130OS00133_7400000_005

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