OGH 2Ob277/74 (RS0027564)

OGH2Ob277/749.1.1975

Rechtssatz

Der Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden, kann nur in Bezug auf als Hindernisse wahrnehmbare oder zu erwartende Personen und Sachen erreicht werden, nicht aber in Bezug auf für den Kraftfahrer plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §20 IA2
StVO §20 ID

2 Ob 277/74OGH09.01.1975

Veröff: ZVR 1975/242 S 332

2 Ob 276/76OGH13.01.1977

Ähnlich; Beisatz: Personen, die bereits innerhalb des Anhalteweges in die Fahrspur treten. (T1)

2 Ob 111/78OGH06.07.1978
8 Ob 258/79OGH22.05.1980

Veröff: ZVR 1980/330 S 347

8 Ob 128/82OGH03.06.1982

Veröff: ZVR 1983/189 S 244

8 Ob 172/81OGH05.11.1981

Vgl; Veröff: ZVR 1982/181 S 168

2 Ob 136/82OGH13.07.1982

nur: Der Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden. (T2) Veröff: ZVR 1983/213 S 269

8 Ob 77/83OGH23.06.1983

Auch; Beisatz: Hindernisse, die auf Grund nicht rechtzeitig erkennbaren Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen. (T3) Veröff: ZVR 1984/204 S 217

8 Ob 62/86OGH19.11.1986

nur T2

2 Ob 148/08sOGH14.08.2008

Auch; Beisatz: Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 20 Abs 1 StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann. (T4)

2 Ob 32/10kOGH07.10.2010

Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T5)

2 Ob 101/15iOGH02.07.2015

Beis wie T5; Beisatz: Ein von einer benachrangten Straße in eine Kreuzung einfahrendes Fahrzeug kann auch dann nach den Umständen des Einzelfalls als nicht vorhersehbares Hindernis angesehen werden, wenn der Lenker wegen der Möglichkeit eines von einer bevorrangten Straße kommenden Fahrzeugs an sich zur Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750109_OGH0002_0020OB00277_7400000_001

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