OGH 5Ob282/74 (RS0037657)

OGH5Ob282/7411.12.1974

Rechtssatz

Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden, in jedem Fall muss sich das Eventualbegehren aber sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist.

Normen

ZPO §226 V
ZPO §235 A3

5 Ob 282/74OGH11.12.1974
4 Ob 303/87OGH17.02.1987

Vgl

9 ObA 39/98wOGH08.07.1998

Vgl auch; nur: Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist. (T1)

4 Ob 240/07hOGH14.02.2008

nur: Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19741211_OGH0002_0050OB00282_7400000_002

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