OGH 2Ob212/74 (RS0007423)

OGH2Ob212/7428.11.1974

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des § 16 AußStrG.

Normen

AußStrG §16 BII2b1
AußStrG §16 BII2b3
AußStrG §16 BII3a
BStG §20
EisbEG §30 Abs1

2 Ob 212/74OGH28.11.1974

Beisatz: Hier: Fällung einer Zwischenentscheidung darüber, ob die enteigneten Grundflächen als landwirtschaftlich genutzten Flächen oder als Schottergewinnungsareal zu entschädigen seien. (T1)

7 Ob 151/75OGH16.10.1975

nur: Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. (T2) Beisatz: Dies beruht darauf, daß das Außerstreitverfahren nicht in einzelne Verfahrensabschnitte zerfällt. (Hier: Ersatzlose Beseitigung des Beschlusses, wonach der Antrag fristgerecht nach § 20 Abs 3 BStG gestellt wurde. (T3)

6 Ob 89/02kOGH23.01.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19741128_OGH0002_0020OB00212_7400000_001

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