Rechtssatz
Behauptet ein Erbe unter Anführung konkreter Tatsachen den Bestand eines Anspruches auf Anfechtung eines vom Erblasser noch zu seinen Lebzeiten abgeschlossenen Vertrages, kann die Frage, ob dieser Anspruch einen vermögensrechtlichen Bestandteil des Nachlasses bildet, nicht mit der Begründung verneint werden, die Durchsetzung dieses Anspruches hänge von der Erörterung streitiger Rechtsfragen oder von Tatumständen ab, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen ließen. Es ist vielmehr vorerst davon auszugehen, dass ein derartiger Anspruch einen in den Nachlass fallenden Vermögenswert darstellt (vgl dazu auch GlU 9724).
2 Ob 524/82 | OGH | 25.10.1983 |
Auch; NZ 1984,195 |
1 Ob 17/09w | OGH | 26.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Nachlass gehört auch der Anspruch auf Anfechtung des mit dem Erblasser geschlossenen Kaufvertrags. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0060OB00152_7400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)