OGH 6Ob104/74 (RS0005965)

OGH6Ob104/7418.7.1974

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren ist ein bestimmter Antrag nicht notwendig. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, so darf er nicht verworfen werden, Verwerfung nur bei vollständigem Fehlen eines Sachvorbringens und eines inhaltlichen Zieles.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F1

6 Ob 104/74OGH18.07.1974
1 Ob 663/76OGH04.08.1976

Vgl auch; Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren genügt es, wenn dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, was die Partei beantragt und welche Entscheidung sie anstrebt. (T1) = RZ 1977/63,125

5 Ob 68/90OGH28.08.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz hier: Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG. (T2)

5 Ob 542/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beisatz: hier: Antrag auf Bevorschussung nach dem UVG; selbst wenn die Angabe im Antrag unzureichend oder irreführend gewesen wäre, hätte nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen das Gericht nicht sofort mit einer Abweisung vorgehen, sondern Aufklärung herbeiführen müssen. (T3)

5 Ob 67/03vOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: An die Bestimmtheit eines Antrages sind in einem außerstreitigen Verfahren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740718_OGH0002_0060OB00104_7400000_001

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