OGH 12Os48/74 (RS0098953)

OGH12Os48/7416.7.1974

Rechtssatz

Wird eine Urteilsausfertigung berichtigt, so beginnt die Frist zur Rechtsmittelausführung zwar erst mit der Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung. Da die Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nach dessen Verkündung aber auch schon vor der Zustellung der Urteilsausfertigung zulässig ist, ist die innerhalb der durch die Zustellung einer und berichtigten Ausfertigung nur scheinbar in Gang gesetzten Ausführungsfrist eingebracht und sodann ausdrücklich aufrecht erhaltene Rechtsmittelausführung meritorisch zu erledigen.

Normen

StPO §270 Abs4
StPO §285

12 Os 48/74OGH16.07.1974
13 Os 140/75OGH28.10.1975

Vgl auch; Beisatz: Zustellung des Berichtigungsbeschlusses 3 Tage nach Zustellung der Urteilsausfertigung, keine neuerliche Zustellung einer berichtigten Ausfertigung veranlaßt (siehe Akt). (T1)

13 Os 84/76OGH16.09.1976

Veröff: EvBl 1977/94 S 192 = SSt 47/50 = RZ 1976/124 S 224

12 Os 32/77OGH14.04.1977

Vgl; Beisatz: Die vormalige Rechtsmittelschrift wird durch die Einbringung einer neuen nach Erhalt des Berichtigungsbeschlusses gegenstandslos. (T2)

10 Os 82/77OGH15.06.1977

Vgl; Beisatz: Keine neuerliche Urteilszustellung, wenn der Beschwerdeführer durch die Berichtigung in seinem Sinn klaglos gestellt wurde. (T3)

12 Os 183/77OGH30.11.1977

Vgl; Beis wie T3

12 Os 105/90OGH27.09.1990

Vgl auch; nur: Wird eine Urteilsausfertigung berichtigt, so beginnt die Frist zur Rechtsmittelausführung erst mit der Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung. (T4)

15 Os 136/91OGH05.12.1991

nur T4

13 Os 42/95OGH06.09.1995

Vgl auch; nur T4

15 Os 3/03OGH13.02.2003

Auch; nur T4; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber seine bereits überreichte Rechtsmittelausführung ganz oder teilweise durch eine neue ersetzen, wobei es ihm allerdings unbenommen ist, sich auf die schon vor der (neuerlichen) Zustellung überreichte Rechtsmittelausführung zu berufen. (T5); Beisatz: Hier: Urteilangleichung. (T6)

15 Os 70/07vOGH28.06.2007

Auch; nur T4; Beis wie T6

15 Os 91/10mOGH19.01.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6

13 Os 115/17mOGH09.05.2018

Auch; Beisatz: Hier: Abweichung der Urteilsausfertigung von der Urschrift. (T7)

14 Os 125/19tOGH14.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19740716_OGH0002_0120OS00048_7400000_001

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