OGH 4Ob315/74 (RS0037556)

OGH4Ob315/7411.6.1974

Rechtssatz

Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". Ein solches Begehren ist nichts anderes als eine Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der das Unterlassungsbegehren abgeleitet wird (§ 78 UrhG). Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person an sich reicht nämlich zur Begründung des Unterlassungsanspruches nicht aus. Ein schrankenloses Veröffentlichungsverbot ist nicht berechtigt.

Normen

UrhG §78
UrhG §81
ZPO §226 IIB12

4 Ob 315/74OGH11.06.1974
4 Ob 26/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Anlassfall zu orientieren. Demnach ist der Beklagten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text wie dem zusammen mit der Bildveröffentlichung gebrachten zu untersagen. Besteht kein Anhaltspunkt, der die dringende Befürchtung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde ein Bild des Klägers in Verbindung mit anderen Vorwürfen bringen, fehlt eine Grundlage für eine weitere Fassung des Spruches. (T1)

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

nur: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0040OB00315_7400000_001

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