OGH Ds4/73 (RS0072503)

OGHDs4/7310.6.1974

Rechtssatz

Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewußte Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren.

Normen

RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1

Ds 4/73OGH10.06.1974

Veröff: RZ 1974/82 S 166

Ds 6/78OGH17.05.1978

Ähnlich; nur: Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist. (T1) Beisatz: Hier: Unerfahrener Sprengelrichter, der zugleich auch Amtsleiteraufgaben hatte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740610_OGH0002_0000DS00004_7300000_001

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