OGH 6Ob92/74 (RS0051614)

OGH6Ob92/746.6.1974

Rechtssatz

Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Aber selbst solche Rechtshandlungen sind nur den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die vom Schuldner getätigten Rechtshandlungen zwischen ihm und dem Dritten (seinem Vertragspartner) wirksam bleiben.

Normen

AnfO §8

6 Ob 92/74OGH06.06.1974
1 Ob 229/75OGH26.11.1975

Veröff: QuHGZ 1975 H3/142

1 Ob 531/79OGH14.03.1979

Veröff: SZ 52/39

5 Ob 528/79OGH12.06.1979

Veröff: VersR 1980,542

14 ObA 14/87OGH20.05.1987
3 Ob 531/86OGH28.01.1988

nur: Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Aber selbst solche Rechtshandlungen sind nur den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. (T1) Veröff: SZ 61/21 = ÖBA 1988,838

9 ObA 189/99fOGH03.11.1999

nur: Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. (2)

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ändert an der Handlungs- und Prozessfähigkeit des Ausgleichsschuldners grundsätzlich nichts. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/155

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0060OB00092_7400000_001

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