OGH 4Ob526/74 (RS0064135)

OGH4Ob526/7414.5.1974

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 KO gilt nur für Konkursforderungen. Für Aktivforderungen der Masse tritt daher keine vorzeitige Fälligkeit ein (Bartsch - Pollak KO 3. Auflage I 103).

Normen

KO §14 Abs2

4 Ob 526/74OGH14.05.1974
5 Ob 281/02pOGH17.12.2002

Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/175

Dokumentnummer

JJR_19740514_OGH0002_0040OB00526_7400000_001

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