OGH 4Ob516/74 (RS0012281)

OGH4Ob516/7426.3.1974

Rechtssatz

Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach § 1487 ABGB.

Normen

ABGB §543
ABGB §1478
ABGB §1487

4 Ob 516/74OGH26.03.1974

SZ 47/36

3 Ob 176/01fOGH24.04.2002

Auch; Beisatz: Dies gilt generell für einen Feststellungsanspruch, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist und auch für die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Legatars. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19740326_OGH0002_0040OB00516_7400000_002

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