OGH 13Os172/73 (RS0099044)

OGH13Os172/731.2.1974

Rechtssatz

Bei einem formellrechtlich verfehlten Qualifikationsfreispruch kann ein Anfechtungsinteresse nicht in der Notwendigkeit der Vermeidung der Rechtskraftwirkung des Qualifikationsfreispruchs liegen, denn der Freispruch kann nicht hindern, daß der Angeklagte im Falle der Aufhebung des Schuldspruches in einem künftigen Rechtsgang wegen derselben Tat unter Annahme der vom Erstgericht abgelehnten Qualifikation verurteilt werden könnte (SSt 2/7).

Normen

StPO §280
StPO §282 C

13 Os 172/73OGH01.02.1974

Dokumentnummer

JJR_19740201_OGH0002_0130OS00172_7300000_003

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