OGH 12Os98/73 (RS0089369)

OGH12Os98/7318.12.1973

Rechtssatz

Mehrtäterschaft im engeren Sinn (Nebentäterschaft) liegt vor, wenn mehrere Personen, jedoch nicht im bewußten und gewollten Zusammenwirken hinsichtlich des Enderfolges, den Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklichen. Wesentlich ist also, daß die Nebentäter den tatbestandsmäßigen Erfolg gemeinschaftlich herbeiführen, ohne subjektiv durch einen - auch den Erfolg betreffenden - gemeinsamen Tatenentschluß verbunden zu sein.

Normen

StGB §12 Ad

12 Os 98/73OGH18.12.1973

Veröff: EvBl 1974/115 S 243 = SSt 44/36

11 Os 109/77OGH20.09.1977

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0120OS00098_7300000_005

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