OGH 4Ob102/73 (RS0029925)

OGH4Ob102/7318.12.1973

Rechtssatz

Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (§ 36 AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt.

SW: Angestellte — Treuepflicht — Ende — Arbeitsverhältnis — Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Zulässigkeit — Unzulässigkeit — Einzelfallbetrachtung — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Arbeitnehmer

 

Normen

AngG §36 V

4 Ob 102/73OGH18.12.1973

Veröff: Arb 9189 = ZAS 1974,223 (Heinrich) = SozM IA/d,1119

7 Ob 811/82OGH13.01.1983

nur: Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. (T1)

9 ObA 101/92OGH27.05.1992

Vgl auch

9 ObA 182/99aOGH15.12.1999

Auch; nur: Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (§ 36 AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt. (T2) Beisatz: Hier: Sittenwidrig. (T3)

9 ObA 103/04vOGH29.09.2004

Vgl auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_003

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