OGH 5Ob234/73 (RS0051836)

OGH5Ob234/7312.12.1973

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt (vgl Hämmerle aaO 34, Schlegelberger, Kommentar HGB 4.Auflage II.Bd S 1134 Anmerkung 2.Auflage zu § 128 HGB), ändert nichts daran, daß im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal" geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden.

Normen

AO §39 Abs1
AO §60
AO §61 Abs2
4.EVHGB Art7 Nr12
HGB §128

5 Ob 234/73OGH12.12.1973

Veröff: SZ 46/122 = EvBl 1974/101 S 215

6 Ob 517/77OGH10.02.1977

Vgl auch; Veröff: GesRZ 1978,74

7 Ob 570/85OGH30.05.1985

nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. (T1)

8 Ob 139/99wOGH07.10.1999

nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. (T2)

1 Ob 166/06bOGH17.10.2006

Vgl auch

4 Ob 183/11gOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Der Komplementär haftet nach § 128 UGB iVm § 161 Abs 2 UGB unmittelbar und unbeschränkbar für Schulden der KG; im Fall von Geldschulden ebenso wie die Gesellschaft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_001

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