OGH 4Ob54/73 (RS0021567)

OGH4Ob54/7320.11.1973

Rechtssatz

Da § 1152 ABGB einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Dienstleistungen nur für den Fall festlegt, dass im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, kann nicht gesagt werden, dass eine Vereinbarung, wonach bestimmte Dienstleistungen nicht oder nicht besonders zu vergüten sind, schlechthin ungültig sei.

Normen

ABGB §1152 B

4 Ob 54/73OGH20.11.1973

Veröff: ZAS 1974,213 (Rainer) = Arb 9166 = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (Dirschmied)

4 Ob 61/82OGH15.06.1982

nur: Da § 1152 ABGB einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Dienstleistungen nur für den Fall festlegt, dass im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. (T1); Beisatz: Bleibt auch eine unangemessene Entgeltvereinbarung gültig. Hier: Vereinbarung, Dienstleistungen gegen Kost und Quartier zu erbringen. (T2) Veröff: Arb 10086

9 ObA 48/95OGH26.04.1995

Auch; nur T1

9 ObA 15/08hOGH08.10.2008

Vgl; Beisatz: Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht - ausdrücklich oder schlüssig - Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. (T3)

5 Ob 219/10gOGH26.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3

9 ObA 134/14tOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0040OB00054_7300000_002