OGH 4Ob54/73 (RS0021656)

OGH4Ob54/7320.11.1973

Rechtssatz

Wird die Zeit des Dienstnehmers nicht soweit in Anspruch genommen, dass von einer eigentlichen Dienstleistung oder einer gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden könnte, kann für die betreffende Zeit ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung, aber auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden.

Normen

ABGB §1152 B

4 Ob 54/73OGH20.11.1973

Veröff: Arb 9166 = ZAS 1974,213 (Rainer) = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (Dirschmied)

4 Ob 27/74OGH28.05.1974

Beisatz: Nachtdienst als Rufbereitschaft bei Verwendung eines Turnusarztes. (T1); Veröff: SozM IIIE,476

8 ObA 321/01sOGH29.08.2002

Vgl; Beisatz: Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann. (T2); Veröff: SZ 2002/109

9 ObA 71/04pOGH06.04.2005

Beisatz: Hier: Dem festgestellten Umstand, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich weigerte, Rufbereitschaft auch in einem höherem Ausmaß zu leisten, als in der anzuwendenden DO.A als Höchstausmaß festgesetzt wurde, und er keinen ausdrücklichen Einspruch erhob, kann nicht die schlüssige Bedeutung unterstellt werden, dass damit Unentgeltlichkeit vereinbart werden sollte (§ 863 ABGB). (T3)

8 ObA 4/20aOGH24.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0040OB00054_7300000_004

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