5 Ob 180/73 | OGH | 24.10.1973 |
6 Ob 79/74 | OGH | 14.11.1974 |
Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein Hindernis für eine Ausdehnung eines bereits geltend gemachten und bezifferten Entschädigungsanspruches, noch dazu für einen ganz bestimmten Schaden. (T1) |
3 Ob 509/76 | OGH | 06.07.1976 |
nur: Das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T2) |
5 Ob 692/78 | OGH | 14.11.1978 |
nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen. (T3) |
2 Ob 561/79 | OGH | 04.12.1979 |
nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft. (T4) nur T2; Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353 |
1 Ob 583/82 | OGH | 05.05.1982 |
nur T2 |
6 Ob 623/83 | OGH | 30.01.1986 |
Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne) |
1 Ob 4/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch |
1 Ob 631/95 | OGH | 30.01.1996 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 365/97p | OGH | 16.07.1998 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 20 Sbg ROG 1977. (T5) |
7 Ob 19/02y | OGH | 27.02.2002 |
nur: Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T6) Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T7) |
4 Ob 93/12y | OGH | 18.09.2012 |
nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren bezifferte. Wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach § 69 ff oö JagdG vorgehen. (T8); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oö JagdG. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0050OB00180_7300000_001
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