OGH 5Ob180/73 (RS0053762)

OGH5Ob180/7324.10.1973

Rechtssatz

Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.

Sukzessive Kompetenz

 

Normen

BStG §20 Abs3
ForstG §66a
ForstG §67
ROG Sbg 1977 §20
oö JagdG §77 Abs1

5 Ob 180/73OGH24.10.1973
6 Ob 79/74OGH14.11.1974

Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein Hindernis für eine Ausdehnung eines bereits geltend gemachten und bezifferten Entschädigungsanspruches, noch dazu für einen ganz bestimmten Schaden. (T1)

3 Ob 509/76OGH06.07.1976

nur: Das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T2)

5 Ob 692/78OGH14.11.1978

nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen. (T3)

2 Ob 561/79OGH04.12.1979

nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft. (T4) nur T2; Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353

1 Ob 583/82OGH05.05.1982

nur T2

6 Ob 623/83OGH30.01.1986

Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne)

1 Ob 4/93OGH25.08.1993

Auch

1 Ob 631/95OGH30.01.1996

Auch; nur T2

6 Ob 365/97pOGH16.07.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 20 Sbg ROG 1977. (T5)

7 Ob 19/02yOGH27.02.2002

nur: Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T6) Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T7)

4 Ob 93/12yOGH18.09.2012

nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren bezifferte. Wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach § 69 ff oö JagdG vorgehen. (T8); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oö JagdG. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19731024_OGH0002_0050OB00180_7300000_001

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