OGH 3Ob171/73 (RS0020831)

OGH3Ob171/739.10.1973

Rechtssatz

Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO tritt keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache im Sinne des § 1109 ABGB verpflichtet (ebenso Fasching IV, 697, SZ 27/54, MietSlg 16687).

Normen

ABGB §1109
ZPO §575 Abs3

3 Ob 171/73OGH09.10.1973

Veröff: EvBl 1974/208 S 461 = MietSlg 25142

6 Ob 686/81OGH31.03.1982

Auch; Beisatz: Ob eine Erneuerung des Bestandvertrages zustandegekommen ist, kann nur aus dem über die bloße Unterlassung der rechtzeitigen Exekutionsantrages hinausgehenden Verhalten und den Erklärungen der Parteien nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beurteilt werden. (T1)

1 Ob 9/00fOGH28.03.2000

Beis wie T1

2 Ob 161/06zOGH01.02.2007

Beis wie T1

3 Ob 179/07fOGH27.02.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem bloßen ungenützten Verstreichen der Sechsmonatsfrist allein ergibt sich weder eine „Erneuerung" des alten noch der Abschluss eines neuen Bestandvertrags. (T2); Veröff: SZ 2008/28

3 Ob 232/13hOGH19.12.2013
4 Ob 190/20zOGH26.01.2021

Vgl; Beisatz: Der Räumungsanspruch muss allerdings neuerlich im Wege der Kündigung, eines Antrags nach § 567 ZPO oder einer Klage – nunmehr wegen titelloser Benützung – geltend gemacht werden. (T3); Beis wie T1

8 Ob 83/20vOGH23.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00171_7300000_002

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