OGH 5Ob111/73 (RS0018387)

OGH5Ob111/734.7.1973

Rechtssatz

Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist nicht zu prüfen, da der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, wenn er ihr zugestimmt hat (Klang 2. Auflage IV/1, 458).

Normen

ABGB §918 IVb2cc

5 Ob 111/73OGH04.07.1973
2 Ob 325/74OGH17.04.1975
9 Ob 32/14tOGH25.06.2014

Beisatz: Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist dann nicht zu prüfen, wenn der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, etwa wenn er ihr zugestimmt hat. Gleiches gilt auch dann, wenn der Schuldner die Vertragserfüllung innerhalb der ihm vom Gläubiger gesetzten Frist zugesagt hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730704_OGH0002_0050OB00111_7300000_001

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