OGH 8Ob106/73 (RS0009201)

OGH8Ob106/7319.6.1973

Rechtssatz

Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der auf die weitere Kette der Vertragsbeziehungen anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen.

Normen

ABGB §33
ZPO §182
ZPO §271

8 Ob 106/73OGH19.06.1973
1 Ob 18/08sOGH03.04.2008

nur: Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0080OB00106_7300000_001

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