OGH 5Ob93/73 (RS0044125)

OGH5Ob93/7313.6.1973

Rechtssatz

Weist das Erstgericht eine Klage auf Ersatz von Verteidigungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und hebt das Rekursgericht diesen Beschluß mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag zur meritorischen Erledigung der Rechtssache auf, so ist ein Revisionsrekurs zulässig, weil der aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der Entscheidung des Erstrichters über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges darstellt.

Normen

ZPO §527 Abs2 B3b

5 Ob 93/73OGH13.06.1973

Veröff: SZ 46/65

6 Ob 504/88OGH28.01.1988
8 Ob 48/02wOGH19.12.2002
10 ObS 10/04zOGH27.07.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf ein Begehren auf Rentenabfindung gemäß §184 ASVG in Verbindung mit §65 Abs1 Z1 ASGG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730613_OGH0002_0050OB00093_7300000_002

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