OGH 5Ob75/73 (RS0039574)

OGH5Ob75/7316.5.1973

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht die von einer verfahrensfremden Person (versuchter Parteiwechsel, keine Richtigstellung der Parteienbezeichnung!) erhobene Berufung zurück und erklärt es das Verfahren ab Einbringung der Berufung für nichtig, ist dagegen Rekurs an den OGH zulässig. Dem OGH ist es in diesem Stadium des Verfahrens verwehrt, von Amts wegen darauf einzugehen, welche Rechtsfolgen das von Anfang an gegebene Fehlen einer gültigen Vollmacht des Klagevertreters (welcher hier eine vom Bewerber unterfertigte Vollmacht vorgelegt hatte) nach sich zieht, könnte er doch eine durch diesen Mangel allenfalls begründete Nichtigkeit nur auf Grund oder aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen; im vorliegenden Fall hatte der OGH aber nur über die Berechtigung der Zurückweisung einer von einer verfahrensfremden und daher nicht legitimierten Person ergriffenen Berufung, somit eines unzulässigen Rechtsmittels, zu erkennen (ähnlich auch schon 8 Ob 194/72).

Normen

ZPO §235 B
ZPO §519 Z1 B

5 Ob 75/73OGH16.05.1973

Dokumentnummer

JJR_19730516_OGH0002_0050OB00075_7300000_002

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