OGH 5Ob76/73 (RS0020901)

OGH5Ob76/7325.4.1973

Rechtssatz

Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Auf diese Rückforderung (§ 1435 ABGB) darf vertraglich verzichtet werden, womit eine Vertragsstrafe vereinbart ist. Voraussetzung für die Leistung eines Vergütungsbetrages ist aber, dass der Schuldner zum Ersatz des eingetretenen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist und sohin ein Haftungsgrund vorliegt. Ist ein solcher nicht gegeben, besteht also keine Schadenersatzpflicht, so ist auch kein Vergütungsbetrag zu leisten. Zudem ist die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (Wolf in Klang 2. Auflage VI, 187).

Normen

ABGB §1117
ABGB §1336 E
ABGB §1435

5 Ob 76/73OGH25.04.1973

Veröff: EvBl 1973/278 S 575 = MietSlg 25184

3 Ob 638/80OGH26.08.1981

Vgl; nur: Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschließende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. (T1); Beisatz: Der Zins ist für den Teil der Zinsperiode, der nach Zugang der Abstandserklärung liegt, nicht mehr zu bezahlen, und zwar auch bei vereinbarter Fälligkeit im Vorhinein. (T2)

1 Ob 529/82OGH03.03.1982

nur T1; Beisatz: Soweit der Mieter wegen des durch Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes bewirkten vorzeitigen Endes des Bestandverhältnisses nicht in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T3)

5 Ob 22/08hOGH14.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T4)

7 Ob 47/10bOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0050OB00076_7300000_001

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