OGH 3Ob66/73 (RS0002559)

OGH3Ob66/7324.4.1973

Rechtssatz

Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des den Gegenstand der Zwangsverwaltung bildenden Vermögens an den Verwalter in Kraft (Pollak, System 2. Aufl 947; SZ 10/296; 28/140) und enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. Die vorgenannte Gesetzesbestimmung ist allerdings in der Weise ausdehnend auszulegen, daß dem Zwangsverwalter wirtschaftlicher Unternehmungen noch eine angemessene Frist zu deren Übergabe einzuräumen ist. Ab Beendigung der Tätigkeit des Zwangsverwalters gehen nicht nur die Rechte auf die an die Zwangsverwaltungsmasse zu erbringenden Leistungen, sondern auch alle Verpflichtungen, die aus der Masse zu erfüllen sind, auf den Verpflichteten über. Dieser tritt somit von selbst in sämtliche Verbindlichkeiten ein, die während der Zwangsverwaltung vom Verwalter begründet worden sind (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl; 1069; ÖRZ 1937,152). Wenn der Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung weiterhin Zahlungen aus Mitteln der Zwangsverwaltungsmasse leistet, so erfüllt er damit Schuldverbindlichkeiten, zu deren Berichtigung er nicht mehr berechtigt ist, er ist daher zum Ersatz des hiedurch bewirkten Abganges verpflichtet (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1018). Für die dem Verwalter aufgetragenen Ersätze sieht aber die EO eine Verzinsung nicht vor.

Normen

EO §109 ff
EO §130

3 Ob 66/73OGH24.04.1973

EvBl 1973/252 S 522

3 Ob 152/89OGH07.02.1990

nur: Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. (T1) = RZ 1990/75

5 Ob 209/99tOGH20.10.1999

nur: Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des den Gegenstand der Zwangsverwaltung bildenden Vermögens an den Verwalter in Kraft. (T2)

5 Ob 211/99mOGH23.11.1999

Vgl auch; nur T2

3 Ob 258/08zOGH17.12.2008

Auch; nur T2

3 Ob 91/12xOGH14.06.2012

Auch; nur: Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. (T3); nur ähnlich: Wenn der Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung weiterhin Zahlungen aus Mitteln der Zwangsverwaltungsmasse leistet, so erfüllt er damit Schuldverbindlichkeiten, zu deren Berichtigung er nicht mehr berechtigt ist, er ist daher zum Ersatz des hiedurch bewirkten Abganges verpflichtet (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1018). Für die dem Verwalter aufgetragenen Ersätze sieht aber die EO eine Verzinsung nicht vor. (T4); Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betreibenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0030OB00066_7300000_002

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