OGH 11Os203/72 (RS0091909)

OGH11Os203/726.4.1973

Rechtssatz

Eine nach früherem Recht eingetretene Unterbrechung der Verjährung kann durch günstigere neuere Verjährungsbestimmungen ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift rückwirkend nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden.

Normen

StGB §57

11 Os 203/72OGH06.04.1973

Veröff: EvBl 1973/300 S 606 = JBl 1973,584 = RZ 1973/180 S 177 = ZVR 1973/226 S 392

12 Os 78/08zOGH17.07.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Hemmung der Verjährung. Neufassung der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/93. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen. Der Begriff „Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird. (T1)

11 Os 170/08xOGH16.12.2008
13 Os 21/18iOGH09.05.2018

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730406_OGH0002_0110OS00203_7200000_004

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