Rechtssatz
Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebensowenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.
SW: Auto
Normen
KFG 1967 §61 Abs4
VersVG §39
7 Ob 39/73 | OGH | 07.03.1973 |
Veröff: VersR 1973,977 = ZVR 1974/109 S 175 |
7 Ob 34/04g | OGH | 30.06.2004 |
Beisatz: Aus der unterlassenen Anzeige kann auch kein "überwiegendes Mitverschulden" bzw. "Alleinveschulden" des Versicherers abgeleitet werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_001
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